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iFamZ 5, September 2010, Seite 270

Obsorgezuteilung an Vater, der zur umfassenden Kooperation bereit ist, da eine Betreuung gewährleistet ist, die einer gemeinsamen Obsorge nahekommt

iFamZ 2010/180

§§ 177a, 177b ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG

Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nachvollziehbar und (...) kommt zum Ergebnis, dass die gemeinsame Obsorge mit überwiegendem Aufenthalt beim Vater die beste Lösung für das Kind wäre.

Es hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, welchem Elternteil nach einer Trennung die Obsorge zu übertragen ist (RIS-Justiz RS 0007101). Im vorliegenden Fall sprechen zwar das Alter des Kindes – Vorschulalter (RIS-Justiz RS 0047911) – und die bisherigen Betreuungsverhältnisse (RIS-Justiz RS0047903) für die Obsorge der Mutter. Ein grundsätzliches Vorrecht auf Pflege und Erziehung hat sie aber nicht; maßgebend ist vielmehr, welche Obsorgeregelung am ehesten dem Wohl des Kindes entspricht (RIS-Justiz RS0047830, RIS-Justiz RS0047911; zuletzt etwa 5 Ob 207/08i und 1 Ob 40/08a). Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Obsorge des Vaters wegen der dadurch eher geförderten kognitiven und sozialen Entwicklung des Kindes jener der Mutter vorzuziehen ist, überschreitet den Ermessensspielraum nicht.

Für diese Entscheidung war allerdings von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Vater zu einer umfassenden Kooperation mit der Mutter ber...

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