Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, September 2010, Seite 268

Unterhaltsvorschuss: Keine Änderung für Drittstaatsangehörige mit 1. 5. 2010

iFamZ 2010/176

§ 2 Abs 1 UVG, VO (EG) 859/2003, VO (EG) 883/2004

Die 2005 geborene Emily und ihre Mutter sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und haben ihren Wohnsitz in Wien. Der Vater, der österreichischer Staatsangehöriger ist und nach der Aktenlage in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist, lebt in der Steiermark.

Das Erstgericht gewährte Titelvorschüsse, das Rekursgericht änderte im Sinne einer Antragsabweisung ab. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kindes nicht Folge.

Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Ob ein Kind Staatsangehöriger eines bestimmten Staates ist, ist nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen. Nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht ist ein Kind österreichischer Staatsbürger, wenn es die Staatsbürgerschaft erworben (§§ 6 ff StbG) und in der Folge nicht verloren hat (§ 26 StbG). Der Umstand, dass ein Kind nach § 12 StbG allenfalls Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat, begründet daher noch keinen Anspruch der Antragstellerin als Staatsangehörige von ...

Daten werden geladen...