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Verfahren: Beweise
• Wenn der Steuerpflichtige die
„Gegenüberstellung der Kontrahenten" beantragt, muß er konkret jene physischen Personen nennen, deren gemeinsame Vernehmung er wünscht und das Beweisthema anführen, welches mit der begehrten Gegenüberstellung erwiesen werden soll - (§ 250 BAO), (Abweisung)
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