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SWK 25, 25. August 1996, Seite R 75

Verfahren: Beweise

Wenn der Steuerpflichtige die

„Gegenüberstellung der Kontrahenten" beantragt, muß er konkret jene physischen Personen nennen, deren gemeinsame Vernehmung er wünscht und das Beweisthema anführen, welches mit der begehrten Gegenüberstellung erwiesen werden soll - (§ 250 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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