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SWK 25, 25. August 1996, Seite A 478

Topf-Sonderausgaben: Wirksamkeit der Viertel-Abzugsfähigkeit

Muß ein Freibetragsbescheid für 1996 eine Steuerveranlagung zur Folge haben?

Johann Hollik

Mit dem StruktAnpG 1996 wurde die Abzugsfähigkeit der Topf-Sonderausgaben auf ein Viertel herabgesetzt. Die Wirksamkeit dieser Verkürzung geschah mit drei unterschiedlichen Stichtagen: mit dem 1. Mai (dem Tag, welcher auf die Kundmachung des Gesetzes folgt), ferner mit dem Lohnzahlungszeitraum Juni 1996 (beim laufenden Lohnsteuerabzug) und schließlich rückwirkend mit dem im Falle einer Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung. Diese gilt selbst dann, wenn der Lohnsteuerabzug bis einschließlich April 1996 gesetzesgemäß vorgenommen wurde: als Novum einer rückwirkend erhöhten Lohnbesteuerung. Daher ist zu untersuchen, ob ein Freibetragsbescheid für 1996 eine Steuerveranlagung zur Folge haben muß.

Jener Abschnitt des Strukturanpassungsgesetzes, mit dem aus Gründen der Erhöhung des Steueraufkommens das Einkommensteuergesetz geändert wurde (BGBl. 201/1996, Art. 39, im folgenden als „EStG 1996" bezeichnet), brachte einschneidende Änderungen der Abzugsfähigkeit der Topf-Sonderausgaben, d. s. jene, deren Abzugsfähigkeit mit einem Jahreshöchstbetrag beschränkt ist (§ 18 Abs. 1 Z 2 bis 4). Die Änderung ist zweifach:

• die Hälfte-Abzugsfähigkeit wurde zu einem „Sonderausgabenviertel", und

• es wird auch di...

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