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SWK 25, 25. August 1996, Seite E 25

Passivierung hinterzogener Lohnsteuer

Passivierung hinterzogener Lohnsteuer (§ 4 Abs. 4 EStG)

Hinterzogene Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber in dem Zeitpunkt rückzustellen, in dem er mit der Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen muß. Für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit zu passivieren. (BFH , I R 73/95 in BB 1996, 1323)

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