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SWK 25, 25. August 1996, Seite 487

Nachversteuerung von übertragenen stillen Rücklagen i. S. d. § 3 Abs. 3 Z 1 UmgrStG

(BMF) - Zu § 3 Abs. 3 Z 1 UmgrStG i. d. F. vor dem StruktAnpG 1996 teilt das Bundesministerium für Finanzen folgendes mit:

1. Die in der genannten aufgrund der Übergangsvorschrift des 3. Teiles, Z 4 lit. b UmgrStG i. d. F. des StruktAnpG 1996 weitergeltenden Vorschrift enthaltene 5-Jahres-Frist ist kalendermäßig zu interpretieren. Da jede Verschmelzung auf das Ende des von den Vertragspartnern festgelegten Stichtages zu beziehen ist, endet die Frist mit Beginn des dem fünften zurückliegenden Jahrestag folgenden Tages. Bei einer Verschmelzung auf den ist daher ein Beteiligungserwerb vor dem nicht mit der Nachversteuerung der übertragenen stillen Rücklage verbunden.

2. Die Nachversteuerung der übertragenden stillen Rücklage ist vom Motiv getragen, daß die nach allgemeinen Einkommensteuerrecht durch die Übertragung steuerhängig gebliebene stille Reserve innerhalb einer gewissen Zeit nicht endgültig der Nachversteuerung entzogen werden soll (vgl. Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG2, Anm. 11 zu § 3). Gerade dies wäre aber durch die in § 3 Abs. 2 Z 1 UmgrStG angeordnete Steuerneutralstellung von Buchgewinnen und Buchverlusten ohne die ergänzende Regelung des Abs. 3 Z 1 der Fall. Im Falle einer Schwesternverschmelzung (Fall des § 224 Abs. 2 Z ...

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