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Widersprüchlichkeiten in der Änderung zu § 225 Abs. 1 HGB
Gemäß dem nunmehr mit 1. Juli in Kraft getretenen EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz ist eine Änderung des ersten Satzes in § 225 Abs. 1 HGB auf folgenden Wortlaut eingetreten: „Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten ,negatives Eigenkapital'."
Infolge des Wegfalls der bisher von § 225 Abs. 1 HGB in der Fassung des RLG 1990 geforderten zweiten Voraussetzung eines Überschusses der Schulden über die Vermögensgegenstände für die Umbenennung des Postens A. der Passivseite der Bilanz, wird daher in Zukunft die Erläuterungspflicht im Anhang in bezug auf das Vorhandensein einer insolvenzrechtlichen Überschuldung schon bei Vorliegen einer bloß nominellen Überschuldung verpflichtend wahrzunehmen sein. Dadurch wurden zwar alle Unklarheiten im Hinblick auf die Frage einer vorzeitigen Umbenennung von „Eigenkapital" in „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" bei Vorliegen nur einer der bisher geforderten Voraussetzungen infolge mangelnder Übereinstimmung der in § 225 Abs. 1 bislang verwendeten Begriffe „Eigenkapital", „Verlust", „Schulden" und „Vermögensgegenstände" beseitigt, wirtschaftlich betrachtet ist es aber bedenklich, daß nunmehr im Rahmen der...