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Aktivposten gemäß § 8 Abs. 6 Z 2 EStG kann sich in Passivposten umkehren
Zur Vermeidung einer Umgehungsmöglichkeit der durch § 8 Abs. 6 Z 1 EStG normierten achtjährigen Nutzungsdauer für Personen- und Kombinationskraftwagen mit Ausnahme solcher, die in Fahrschulen oder zur gewerblichen Personenbeförderung in einem Mindestausmaß von 80% eingesetzt werden, bezieht § 8 Abs. 6 Z 2 leg. cit. Leasingverträge ein. Zu diesem Zweck wird zwingend der Ansatz eines Aktivpostens in der Steuerbilanz verlangt. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung dieser gesetzlichen Regelung offenbar den Abschluß von Leasingverträgen zu Jahresbeginn im Auge.
1. Ausgleich des durch Einstellung des steuerlichen Passivpostens begründeten Mehraufwands durch verminderte Absetzung für Abnutzung in den Folgejahren
§ 8 Abs. 6 Z 2 EStG i. d. F. des Strukturanpassungsgesetzes (StruktAnpG) gebietet beim Abschluß von Finanzierungsleasingverträgen über Neufahrzeuge grundsätzlich den Ansatz eines Unterschiedsbetrages zwischen dem die Amortisation der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigenden Nutzungsentgelt und einer gedachten Absetzung für Abnutzung (AfA) des Leasingnehmers.
In der folgenden rechnerischen Darstellung wird nachgewiese...