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SWK 25, 25. August 1996, Seite 492

Dienstgeberinformation über zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen

(SWK) - Wie die Wr. Gebietskrankenkasse, Leistungsabteilung, mitteilt, enden aufgrund der von österreichischer Seite erfolgten Kündigungen die bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien („Bundesrepublik Jugoslawien", Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien) und der Türkei am (24.00 Uhr) sowie mit Kroatien, Slowenien und Tunesien am (24.00 Uhr).

Obwohl aus sozialpolitischen Überlegungen mit den vorerwähnten Staaten in Kürze Verhandlungen betreffend den Abschluß neuer Abkommen über Soziale Sicherheit aufgenommen werden sollen, kann derzeit nicht beurteilt werden, ob diese neuen Abkommen - soweit sie zustande kommen - in allen Fällen im Anschluß an die abgelaufenen Abkommen in Kraft treten werden.

Mit dem Ende der Abkommen gelten Angehörige, die in einem der betroffenen Staaten wohnen, nicht mehr als Familienangehörige nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, sodaß der Dienstnehmer für sie bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich keinen Krankenkassenscheck mehr beziehen darf. Nähere Auskünfte in diesem Zusammenhang erhalten Sie unter der Telefonnummer 601 22, Durchwahl 2434 oder 2484.

Bei Urlaubsaufenthalt in einem...

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