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SWK 25, 25. August 1996, Seite R 75

Bauordnung NÖ

EinBauplatz ist auch dann als bebaut anzusehen, wenn ein Gebäude nur teilweise und mit einem verhältnismäßig kleinen Teil seines Gesamtausmaßes darauf steht - (§ 2 Z 7 lit. c NÖ BauO), (Abweisung der Beschwerde der Stadtgemeinde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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