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SWK 25, 25. August 1996, Seite 480

Ungeklärte Einlagen aus Auslandsvermögen

(A. B.) - Die Behörde hielt es trotz der Vornahme von Zuschätzungen zu Umsätzen und Gewinnen der Jahre 1986 bis 1988 für unerheblich, ob der Beschwerdeführer zwischen 1982 und 1987 über Mittelsmänner wieder in den Besitz seines im Jahre 1981 in Rumänien zurückgelassenen Vermögens gelangt ist, weil damit noch nicht bewiesen sei, daß die Einlagen in sein Unternehmen aus diesem Vermögen stammten.

Eine solche Begründung ist denkgesetzwidrig. Die Zurechnung der getätigten Einlagen zu den im Unternehmen erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen aus dem Grunde ungeklärter Herkunft der für die Einlagen verwendeten Mittel steht zur Annahme des Vorhandenseins solcher Mittel aus den behaupteten Umständen in einem logisch unauflöslichen Widerspruch. Verfügte der Beschwerdeführer über das ihm aus Rumänien zugekommene Vermögen, dann war die Herkunft der Mittel für die getätigten Einlagen nicht ungeklärt, sodaß ein Grund zur Schätzungsberechtigung nach § 184 Abs. 2 BAO nicht bestanden hat. (Erkenntnis des )

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