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Verfahren: Wiedereinsetzung
• EineWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn den Abgabepflichtigen ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, welches über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht - (§ 308 Abs. 1 BAO)
„Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei das Vorgehen des Finanzamtes (Unterlassung des Erlassens von Wiederaufnahmebescheiden und Heranziehung der Bestimmung des § 295 BAO) ein unvorhergesehenes Ereignis, durch welches er, weil er es nicht erkannt habe, an der rechtzeitigen Einbringung einer Berufung gegen die nach § 295 Abs. 3 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide gehindert gewesen sei.
S. R 78Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorgehen des Finanzamtes im gegenständlichen Fall ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt. Zur Versäumung der Frist ist es nämlich deshalb gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht erkannt hat, daß die vom Finanzamt erlassenen Bescheide nicht die Wiederaufnahme der Verfahren verfügten. Da aber jemand, der sich bei Erhebung einer Berufung nicht den Spruch des zu bekämpfenden Bescheides vor Augen führt, auffallend sorglos handelt, und zwar auch dann, wenn er nicht berufsmäßiger Parteienvertreter ist, liegt dem Beschwerdeführer ein Verschulden an der Versäumung der Frist z...