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Einlagenrückzahlungen i. S. d. § 4 Abs. 12 bzw. § 15 Abs. 4 EStG im Jahre 1996
(BMF) - Die Übergangsvorschrift des § 123 b Z 3 EStG i. d. F. des StruktAnpG 1996 sieht die Erfassung des Eigenkapitals i. S. d. zitierten neuen Vorschriften im letzten Jahresabschluß des Jahres 1995 vor. Das ausgewiesene Nennkapital und die ausgewiesenen Kapitalrücklagen sind grundsätzlich als Eigenkapital anzusehen und am Evidenzkonto anzusetzen. Das Bundesministerium vertritt die Auffassung, daß die Entwicklung der Eigenkapitalkonten ab Wirkung des Rechnungslegungsgesetzes bis 1995 in die Feststellung des Eröffnungs-Eigenkapitalkonten einzubeziehen sind. Stammt die Kapitalrücklage im Jahresabschluß aus einer seinerzeitigen Einbringung einer Mitunternehmerschaft im Jahre 1989 und ist sie seither unverändert weitergeführt worden, mußte sie im ersten nach RLG-Grundsätzen erstellten Jahresabschluß als Kapitalrücklage ausgewiesen werden. Im Zweifel ist jedenfalls die Einstellung in Kapital- und Gewinnrücklagen im ersten nach RLG-Grundsätzen erstellten Jahresabschluß für die steuerliche Beurteilung maßgebend. Diese Festlegung führt dazu, daß mangels einer Veränderung des Kapitalrücklagenkontos bis zum Jahresabschluß 1995 in voller Höhe eine Einlage vorliegt, deren Rückzahlung unter § 4 Abs. 12 bzw. § Abs. 4 EStG