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SWK 25, 25. August 1996, Seite 487

Anfrage § 3 Abs. 3 Z 1 UmgrStG - Nachversteuerung einer Reserve gemäß § 12 EStG

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung, wonach die Veräußerung des Betriebes, dessen Übernahme im Rahmen des Art. I oder Art. II UmgrStG zu einer Firmenwertabschreibung i. S. d. § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG i. d. F. vor dem StruktAnpG 1996 geführt hat, zur Folge hat, daß für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei der übernehmenden Körperschaft neben dem Buchwert des veräußerten Betriebes auch die noch nicht abgesetzten Fünfzehntelbeträge an- bzw. abzusetzen sind. Diese Vorgangsweise ist allerdings letztmalig auf in das Wirtschaftsjahr 1996 fallende Veräußerungstatbestände zu beziehen, da mit dem Wegfall der Fünfzehntelabschreibung laut dem 3. Teil, Z 4 lit. a UmgrStG i. d. F. des StruktAnpG 1996 ab dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr auch die Abschreibung restlicher Fünfzehntelbeträge im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung entfällt.

Für den Käufer des Betriebes kommt das allgemeine Einkommensteuerrecht zur Anwendung, d. h. er hat nach § 6 Z 8 lit. b EStG die erworbenen Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Soweit ein Firmenwert mitangeschafft wurde, kommt es in der Folge zur Abschreibung desselben nach § 8 Abs. 3 EStG (vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Anm. 23...

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