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SWK 25, 25. August 1996, Seite 481

Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen

Bestätigung der Rechtsansicht durch den Verwaltungsgerichtshof

Dr. Ewald Rabensteiner

Gegen die Berufungsentscheidung wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und darin im wesentlichen ausgeführt, daß es auf die Unterscheidung zwischen Miete und Pacht ankäme und daß die Vorsteuern betreffend Pacht direkt zuordenbar seien, da gewisse Umsätze aus der Pachtbemessungsgrundlage ausgeschieden worden seien.

Der VwGH wies mit Erkenntnis vom , 96/13/0057, die Beschwerde als unbegründet ab.

Aus den Entscheidungsgründen

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen ausführt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1972 ist vom Vorsteuerabzug u. a. ausgeschlossen die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt, wobei der Vorsteuerausschluß nicht eintritt, wenn die Umsätze gemäß § 6 Z 1 UStG 1972 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.

Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt,...

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