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SWK 25, 25. August 1996, Seite R 78

Bescheid: Begründung

DieBegründung von Bescheiden muß so sein, daß sie vom VwGH nachgeprüft werden kann - (§ 93 Abs. 3 BAO)

„Zu den sogenannten ,Subhonoraren' wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, es hätten nur jene als Betriebsausgaben anerkannt werden können, die tatsächlich nachgewiesen worden seien. Dazu ist darauf zu verweisen, daß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen muß, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet . . . Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid im Faktum S. R 79 ,Subhonorare' in keiner Weise. So rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht, daß aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, welche Subhonorare nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden sind. Durch diese Begründungslücke wird die Nachprüfung des angefochtenen Bescheides verhindert . . .

Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, im angefochtenen Bescheid die Aussagen der von Prüfungsorganen als Auskunftspersonen befragten Empfä...

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