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SWK 25, 25. August 1996, Seite E 25

Forderungsbewertung

Forderungsbewertung (§ 6 EStG)

Es besteht keine steuerliche Pflicht, eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung wieder aufzustocken, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners gebessert haben.

Wird eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung teilweise beglichen, dann ist der Tilgungsbetrag voll mit dem Buchwert der Forderung zu verrechnen. Wurde z. B. eine Forderung zu 50% wertberichtigt und werden in späterer Folge 50% getilgt, dann ist die Wertberichtigung nicht zu 50% aufzulösen. (BFH , I R 179/94 in BB 1996, 1431)

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