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SWK 25, 25. August 1996, Seite 075

GrESt-Schuld: Entstehung

Die Grunderwerbsteuerschuld für ein zur Errichtung vonArbeiterwohnstätten erworbenes Grundstück entsteht erst nach ungenütztem Verstreichen von acht Jahren nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges; erst in diesem Zeitpunkt entsteht das Gesamtschuldverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer - (§ 4 Abs. 2 GrEStG 1955), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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