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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Eineverdeckte Gewinnausschüttung ist ausgeschlossen, insoweit Zahlungen - wenn auch allenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß - betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorteilsempfänger veranlaßt sind - (§ 20 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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