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SWK 25, 25. August 1996, Seite A 482

USt-Sondervorauszahlungen bei Netto-Überschußrechnern als Betriebsausgabe

(BMF) - Bei § 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittlung sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten), nicht zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer hat zwar durchlaufenden Charakter, ist aber kein durchlaufender Posten. Der Steuerpflichtige darf aber entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge bei der Gewinnermittlung als durchlaufende Posten behandelt (Nettoverrechnung bzw. Nettomethode). Die Nettomethode soll eine Erfolgswirksamkeit der Umsatzsteuer mit Durchlaufcharakter ausschalten. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Nettoverrechnung, ist die an das Finanzamt entrichtete Voranmeldungs-USt (Vorauszahlung, Zahllast) nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

Der USt-Sonderzahlung kommt Durchlaufcharakter zu, weil sie im Folgejahr zu einer Gutschrift führt. Die Sondervorauszahlung kann daher im Rahmen der Nettoverrechnung nicht anders als die Zahllast behandelt werden. Ein Abzug als Betriebsausgabe würde dem Sinn der Nettoverrechnung widersprechen. (

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