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SWK 25, 25. August 1996, Seite 489

Ermittlung der 10%-Grenze bei einer Steueraufspaltung (Liquidationsspaltung nach § 32 Abs. 2 UmgrStG)

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung, wonach für die Ermittlung des gemeinen Wertes des bei einer Steueraufspaltung (Liquidationsspaltung) zu verteilenden Vermögens der Einzelveräußerungswert der Anteile heranzuziehen ist. Ziel dieser Feststellung ist mit anderen Worten die Schätzung des einem gedachten Erwerber der Anteile in Rechnung zu stellenden Preises. Das Kammergutachten Nr. 74 bietet einen tauglichen Anhaltspunkt für diese Schätzung. Bemessungsgrundlage für die in § 32 Abs. 2 Z 1 UmgrStG (Spaltung einer operativen Gesellschaft) und Z 2 leg. cit. (Spaltung einer Holdinggesellschaft) genannte 10%-Grenze ist das zu verteilende Vermögen, d. h. die Summe der im Schätzungswege ermittelten Anteilswerte und der restlichen liquiden Mittel. (

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