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Ergänzende Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG
(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß es sich der in der Literatur vertretenen Auffassung betreffend die ergänzende Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG anschließt. Im Falle des Fehlens eigenständiger steuerrechtlicher Vorschriften kommen demnach handelsrechtlichen Vorschriften maßgebende Bedeutung zu (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG2, Anm. 19 zu § 5).
Die Änderungen des HGB aufgrund des EU-GesRÄG fallen dem Grunde nach unter den vorerwähnten Grundsatz. Gibt § 203 Abs. 3 zweiter Satz HGB i. d. F. des EU-GesRÄG dem Kaufmann ein Wahlrecht, die Herstellungskosten mit den Einzelkosten zuzüglich angemessener Teile der Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten anzusetzen, kann eine Änderung der bisher angewendeten Bewertungsgrundsätze zu einem Bilanzstichtag, der unter den Geltungsbereich des EU-GesRÄG fällt, mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden.
Sollte ein Jahresabschluß schon festgestellt sein, müßte er reassumiert werden, sollte der Jahresabschluß bereits mit der Steuererklärung vorgelegt worden sein, wäre die Reassumierung steuerlich im Wege der Zustimmung der Ab...