BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 278
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Gliederung: | Tz | |
I. | Ablehnung wegen Befangenheit | 1 |
II. | Ablehnung wegen Wettbewerbsgefährdung | 12 |
III. | Anwendungsbereich | 23 |
Vorspann
Literatur:
Ritz, Angehörige, Befangenheit, RdW 2002, 697 (701 f); Ryda/Langheinrich, Stellung und Funktion der Amtspartei im Verfahren vor dem UFS, FJ 2004, 147 (150); Renner, Befangenheit und Ablehnung von Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenats, UFS aktuell 2005, 170.
I. Ablehnung wegen Befangenheit
1
Das Ablehnungsrecht wegen Befangenheit ist Ausfluss des rechtspolitischen Zieles der Reform des Berufungsverfahrens, den für civil rights maßgebenden Kriterien des Art 6 Abs 1 MRK (mehr als bisher) zu entsprechen (vgl zB 1128 BlgNR 21. GP, 12; Ritz, RdW 2002, 376).
2
Das im § 278 Abs 1 eingeräumte Recht, ein Mitglied des Berufungssenates wegen Befangenheit (§ 76 Abs 1) abzulehnen, steht nicht nur den Parteien iSd § 78 (somit primär dem Berufungswerber) zu, sondern auch der Amtspartei (§ 276 Abs 7).
3
Dieses Ablehnungsrecht betrifft den Referenten (§ 270 Abs 3; Referent ist jenes hauptberufliche Mitglied des UFS, dem der Vorsitzende die Erledigung der Berufung zuteilt) auch dann, wenn er namens des Berufungssenates zu entscheiden hat.
Das Ablehnungsrecht besteht geg...