BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 274
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung: | Tz | |
I. | Anwendungsbereich | 1 |
II. | Gegenstandsloserklärungsbescheide | 7 |
Vorspann
Literatur:
Ritz, Vorläufige Bescheide, ÖStZ 1986, 160 (165); Ritz, Formalentscheidungen nach dem AbgRmRefG, RdW 2002, 557 (559); Windsteig, Keine „Weitergeltung“ von Berufungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungs-bescheide für Umsatzsteuerveranlagungsbescheide im Sinn des § 274 BAO, ; Gassner, Ein Plädoyer für § 274 BAO bei USt-Vorauszahlungsbescheiden, ; oV, VwGH: § 274 BAO auch nach USt-Bescheid, RdW 2008, 498; Hörtnagl-Seidner, Formalentscheidungen, 42 ff.
Erlässe:
UStR 2000, Rz 2786; An die Stelle eines Bescheides tretender Bescheid i.S.d. § 274 BAO, SWK 2005, S 425; Auslegung des § 274 BAO, ; Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, AÖF 2006/216, Abschn 4; Salzburger Steuerdialog 2011, BAO, Fragen 22 bis 24.
I. Anwendungsbereich
1
Der Anwendungsbereich des § 274 wurde durch das AbgRmRefG erweitert. Die Neufassung des § 274 ist (nach § 323 Abs 10) mit in Kraft getreten und ist auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.
Wie bisher ist § 274 anwendbar bei
endgültigen Bescheiden, die (gem § 200 Abs 2 erster Satz) nach vorläufigen Bescheiden erlassen werden,
vorläufi...