BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 272
Literatur:
Ostermann, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten5, Wien 1984; Thienel-Menhart, Reisegebührenrecht, Wien 1990; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchs-gesetz 19753, Wien 2001; Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti, Reisegebührenvorschrift der Bundes-be-diensteten10, Wien 2006.
1
Für die Vergütung von Reise-(Fahrt-)auslagen, von Aufenthaltskosten und die Entschädigung von Zeitversäumnis an Senatsmitglieder, die nicht aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften sind, ist das GebührenanspruchsG 1975 maßgebend.
2
Die Entscheidung über die Ansprüche auf Vergütung obliegt dem Präsidenten des UFS. Dies ergibt sich aus § 10 Abs 1 UFSG, wonach der Präsident den UFS leitet (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 272 Anm 2).
3
Über auf Grund der Reisegebührenvorschrift 1955 bestehende Ansprüche aktiver Dienstnehmer von Gebietskörperschaften wird im Dienstrechtsverfahren entschieden (Stoll, BAO, 2676).