TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 271

Christoph Ritz

1

Die Weisungsfreiheit nach § 271 besteht insbesondere für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Berufungen, Vorlageanträge und Devolutionsanträge.

Sie bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, sondern auch auf das vorangehende Ermittlungsverfahren. Sie umfasst auch in der BAO geregelte Zuständigkeiten des Präsidenten des UFS (zB nach den §§ 265 Abs 2, 266 Abs 2, 267 Abs 3 und 270 Abs 4) sowie des Vorsitzenden (zB nach den §§ 270 Abs 3 und 4 sowie 284 Abs 2 und 4).

2

Die Weisungsfreiheit besteht nicht nur gegenüber dem BMF, sondern auch gegenüber Organwaltern des UFS (zB Präsident, Vorsitzender).

3

Siehe auch § 6 Abs 1 UFSG sowie § 66 Abs 1 FinStrG und § 85d ZollR-DG.

4

Die Angelobung der Mitglieder des UFS ist im § 4 UFSG geregelt.

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.