BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 271
1
Die Weisungsfreiheit nach § 271 besteht insbesondere für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Berufungen, Vorlageanträge und Devolutionsanträge.
Sie bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, sondern auch auf das vorangehende Ermittlungsverfahren. Sie umfasst auch in der BAO geregelte Zuständigkeiten des Präsidenten des UFS (zB nach den § 265 Abs 2, 266 Abs 2, 267 Abs 3 und 270 Abs 4) sowie des Vorsitzenden (zB nach den § 270 Abs 3 und 4 sowie 284 Abs 2 und 4).
2
Die Weisungsfreiheit besteht nicht nur gegenüber dem BMF, sondern auch gegenüber Organwaltern des UFS (zB Präsident, Vorsitzender).
3
Siehe auch § 6 Abs 1 UFSG sowie § 66 Abs 1 FinStrG und § 85d ZollR-DG.
4
Die Angelobung der Mitglieder des UFS ist im § 4 UFSG geregelt.