BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 268
§ 268 soll gewährleisten, dass Kammerwahlen auf die Entsendung keinen Einfluss haben (vgl Stoll, BAO, 2663; Niedermaier, Finanzsenat, 83).