BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 267
1
Die Amtsdauer für ersatzweise Entsendungen sowie für Ernennungen (nach § 266 Abs 1) ist die übrige Zeit der Amtsdauer (des § 267 Abs 1).
2
Das Mandat erlischt nicht ex lege. Vielmehr sind entsendete (und nach § 166 Abs 1 -ernannte) Mitglieder vom Präsidenten des UFS abzuberufen.
Unterlässt der Präsident des UFS eine Abberufung (weil ihm der Wegfall der Ernennungsvoraussetzungen nicht zur Kenntnis gelangt), so berührt dies nicht die gesetzmäßige Zusammensetzung des Berufungssenates. Die Abberufungspflicht (anstatt des bisherigen amtswegigen Erlöschens) dient letztlich der Rechtssicherheit (vgl Ritz, RdW 2002, 439; -Niedermaier, Finanzsenat, 83).
3
In Verfahren nach § 267 Abs 3 ist die BAO anzuwenden (Ellinger ua, BAO3, § 267 Anm 3).