BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 266
1
Die Ernennung von nebenberuflichen Mitgliedern des UFS, die erforderlich ist, wenn die Entsendung offenbar durch Verschulden einer gesetzlichen Berufsvertretung unterbleibt oder wenn entsendete Mitglieder (vom Präsidenten des UFS) abberufen sind, weil sie trotz ordnungsmäßiger Einladung drei Berufungssenatssitzungen unentschuldigt fernblieben, obliegt dem Präsidenten des UFS.
2
Im Verfahren nach § 266 Abs 2 ist die BAO anzuwenden (Ellinger ua, BAO3, § 266 Anm 3).