BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 265
1
Zum Begriff der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe bei § 38. Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden.
Ordenspersonen sind nicht schlechthin ablehnungsbefugt. Ebenso wie bei Geistlichen stellt § 265 Abs 1 Z 1 nunmehr auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ab (ebenso wie § 3 Z 4 Geschworenen- und SchöffenG 1990).
2
Für das Verfahren über die Ablehnung der Entsendung (§ 265 Abs 2) gilt grundsätzlich die BAO (Stoll, BAO, 2658; Ellinger ua, BAO3, § 265 Anm 3). Die Entscheidung ist mit VwGH-(VfGH-)Beschwerde anfechtbar (vgl Reeger/Stoll, BAO, § 265 Tz 2).