BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 264
1
Politische Rechte sind vor allem das aktive und passive Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften und zu den übrigen Vertretungskörpern (zB Koja, ÖJZ 1963, 645; Stoll, BAO, 2657; Ellinger ua, BAO3, § 264 Anm 1).
Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 264 Abs 2 entspricht im Wesentlichen dem Vorbild des § 3 Abs 1 UBASG (abgesehen vom Ausschluss der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder).
2
Die Regelung, wonach Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder nicht entsendet werden dürfen, erfolgt in Anlehnung an § 19 Z 5 FGO (1128 BlgNR 21. GP, 11).
Die Worte „Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder“ sind berufsrechtliche Begriffe. Maßgebend ist daher die Berufungsbefugnis. Daher könnten Wirtschaftstreuhänder, deren ...