BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 264
1
Politische Rechte sind vor allem das aktive und passive Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften und zu den übrigen Vertretungskörpern (zB Koja, ÖJZ 1963, 645; Stoll, BAO, 2657; Ellinger ua, BAO3, § 264 Anm 1).
Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 264 Abs 2 entspricht im Wesentlichen dem Vorbild des § 3 Abs 1 UBASG (abgesehen vom Ausschluss der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder).
2
Die Regelung, wonach Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder nicht entsendet werden dürfen, erfolgt in Anlehnung an § 19 Z 5 FGO (1128 BlgNR 21. GP, 11).
Die Worte „Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder“ sind berufsrechtliche Begriffe. Maßgebend ist daher die Berufungsbefugnis. Daher könnten Wirtschaftstreuhänder, deren Berufsberechtigung zB durch Verzicht (§ 103 WTBG) oder durch Widerruf der öffentlichen Bestellung (§ 104 WTBG) erloschen ist, entsendet werden. Bilanzbuchhalter sind keine Wirtschaftstreuhänder; sie könnten daher ebenso wie etwa Berufsanwärter iSd § 55 WTBG (zB von der Ärztekammer) entsendet werden (vgl Niedermaier, Finanzsenat, 81).
3
Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, sind von der Entsendung ausgeschlossen, solang...