BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 263
1
Die Entsendung der nebenberuflichen Mitglieder des UFS (iSd § 3 Abs 3 UFSG) obliegt den gesetzlichen Berufsvertretungen.
Nach § 264 Abs 2 können nunmehr Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder nicht mehr entsendet werden. Daher sind auch die Berufsvertretungen dieser drei Berufe nicht mehr entsendungsbefugt.
Entsendungsbefugt sind daher die Wirtschaftskammern, die Kammern für Arbeiter und Angestellte, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Architekten- und Ingenieurkammern sowie die Kammern für Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Apotheker.
2
Die Vollversammlung (§ 7 UFSG) besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des UFS. Sie hat die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen. Dem § 8 Abs 1 UFSG zufolge könnte die Vollversammlung auch diese Angelegenheit Ausschüssen übertragen. Siehe hiezu zB Brunner/Pavlik, Finanzsenat, 26 ff.
3
Entsendete Mitglieder müssen nicht Mitglied der jeweiligen Kammer sein (). Sie müssen den im § 264 geforderten Voraussetzungen entsprechen.
Die entsendeten Mitglieder müssen nicht im jeweiligen Bundesland wohnhaft sein.
4
Die Entsendungen nach den § 263 ff (idF vor dem AbgRmRefG) gelten als für den UFS ...