BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 260
1
Der unabhängige Finanzsenat (UFS) ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde (nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 UFSG). Er ist daher kein Gericht iSd B-VG.
Der UFS ist ein Gericht iSd Art 234 EGV bzw nunmehr Art 267 AEUV (vgl zB Althuber, GeS 2004, 279; Pistotnig, UFS aktuell 2004, 325; Beiser, Steuern8, 405; , 2004/16/0270, 2004/16/0271; , 2004/16/0001; , 2007/15/0129).
Das UFSG (Art I des AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) ist mit in Kraft getreten (§ 26 UFSG).
2
Der UFS ist eine Behörde mit sieben Standorten. Der Sitz (die Behördenleitung) des UFS befindet sich in Wien. Außenstellen (Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien (§ 1 Abs 3 UFSG).
3
Nach § 1 Abs 2 UFSG umfasst der Aufgabenbereich des UFS folgende drei „Geschäftsbereiche“:
„Steuern und Beihilfen (Finanzämter)“; gemeint ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern (oder Finanzlandesdirektionen) erlassene abgabenbehördliche Bescheide;
„Zoll (Zollämter)“; gemeint ist das Beschwerdeverfahren (§ 85c ZollR-DG), somit nicht nur die Vollziehung des Zollrechtes, sondern (dem § 85f ZollR-DG zufolge) etwa auch die Erhebung der Verbrauchsteuern (zB Mineralölsteuer, Biersteuer, Alko...