BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 258
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Gliederung: | Tz | |
I. | Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) | 1 |
II. | Zurückweisung der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 2) | 6 |
I. Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1)
1
Ein Berufungsbeitritt ist nur wirksam, wenn bereits eine Berufung von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (vgl zB ; ). Der Beitritt setzt weiters die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung voraus (Stoll, BAO, 2623).
2
Nach § 258 Abs 1 erster Satz ist der Beitritt schriftlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Berufung bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl ). Auch die Unterfertigung (Mitunterfertigung) einer von der in Anspruch genommenen Person eingebrachten Berufung ist nicht als förmlicher Beitritt anzusehen (). Ein Vorlageantrag ist nicht als Beitrittserklärung zu verstehen ().
Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Berufung ein, so ist dies nicht als Beitrittserklärung anzusehen (; , 94/17/0320, 0321; , 2005/17/0077); eine solche Ber...