BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 251
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Gliederung: | Tz | |
I. | Volle Anfechtbarkeit | 1 |
II. | Ausnahmen | 7 |
A. Hinzutretende Bescheide | 7 | |
B. Ausdrückliche Einschränkungen der Vollanfechtbarkeit | 11 | |
1. Bei Rechtsmittelverzicht (§ 255 Abs 3) | 11 | |
2. Weitere Fälle | 13 |
Vorspann
Literatur:
Jirkuff, Abgeleitete Bescheide im Steuerrecht, SWK 1973, A V 3 (4); Stoll, Änderungen im Abgabenrechtsmittelverfahren durch die Novelle 1980, BGBl. 151, WT 1981, H 5, 5 und H 6, 3 (5); Stoll, Der Rechtsschutz im Abgabenverfahren nach der BAO Nov 1980, JBl 1982, 1, 79; Sutter, Anm zu , AnwBl 2003, 225; Fischerlehner, Anfechtbarkeit eines Berichtigungsbescheides, ecolex 2010, 605.
I. Volle Anfechtbarkeit
1
Im Bereich des Abgabenverfahrensrechtes kann – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – keine Teilrechtskraft eintreten (; , 93/14/0104).
2
Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang anfechtbar (§ 251 erster Satz); sie sind daher auch in Belangen voll anfechtbar, in denen keine Änderung eingetreten ist und sogar in solchen Punkten, über die in einem Rechtsmittel gegen den früheren Bescheid schon abgesprochen wurde ().
An die Stelle eines frühere...