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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 246

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1)
1
II.
Sonderregelung für Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide (§ 246 Abs 2)
8

Vorspann

Erlässe:

Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, AÖF 2006/216, Abschn 3.2.2.

I. Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1)

1

Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs 1).

Darüber hinaus sieht § 248 die Rechtsmittelbefugnis des Haftungspflichtigen gegen Bescheide über den Abgabenanspruch vor. Überdies ist der Adressat eines Beschlagnahme-bescheides befugt, den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Berufung anzufechten (dies ergibt sich aus § 225 Abs 1 zweiter Satz iVm § 248).

Weiters enthält § 85b Abs 1 erster Satz ZollR-DG (im Verhältnis zu § 246 BAO) eine Erweiterung der Berufungsbefugnisse. Zum Verhältnis dieser Norm, die die Einbringung der Berufung durch Dritte über die Regelung des Art 243 Abs 1 ZK hinaus beschränkt, siehe Alexander, in Witte, Zollkodex5, 1666.

2

Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gem § 93 Abs 2) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überd...

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