BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 246
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Gliederung: | Tz | |
I. | Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1) | 1 |
II. | Sonderregelung für Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide (§ 246 Abs 2) | 8 |
Vorspann
Erlässe:
Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, AÖF 2006/216, Abschn 3.2.2.
I. Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1)
1
Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs 1).
Darüber hinaus sieht § 248 die Rechtsmittelbefugnis des Haftungspflichtigen gegen Bescheide über den Abgabenanspruch vor. Überdies ist der Adressat eines Beschlagnahme-bescheides befugt, den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Berufung anzufechten (dies ergibt sich aus § 225 Abs 1 zweiter Satz iVm § 248).
Weiters enthält § 85b Abs 1 erster Satz ZollR-DG (im Verhältnis zu § 246 BAO) eine Erweiterung der Berufungsbefugnisse. Zum Verhältnis dieser Norm, die die Einbringung der Berufung durch Dritte über die Regelung des Art 243 Abs 1 ZK hinaus beschränkt, siehe Alexander, in Witte, Zollkodex5, 1666.
2
Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gem § 93 Abs 2) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überd...