BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 243
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Gliederung: | Tz | |
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Erstinstanzliche Bescheide | 6 |
A. Erledigungen mit und ohne Bescheidcharakter, faktische Amtshandlungen | 6 | |
B. Nur erstinstanzliche Bescheide | 17 | |
III. | Rechtsmittelausschluss | 21 |
I. Allgemeines
1
Gem § 12 Abs 1 BodenschätzungsG 1970 gelten im Rechtsmittelverfahren gegen die gem dessen § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der BAO. Gem § 12 Abs 2 BodenschätzungsG 1970 ist vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören.
2
Für ordentliche Rechtsmittel gegen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ergangene Bescheide gelten nur die Bestimmungen des FinStrG. Dort sind zwei ordentliche Rechtsmittel vorgesehen, nämlich die Berufung (gegen Erkenntnisse) und die Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide (soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist).
3
Berufungen sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1. Sie sind daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Mündliche Berufungen sind nach Maßgabe des § 85 Abs 3 lit b und c zulässig.
4
Dem § 86a zufolge können Berufungen auch telegraphisch oder fernschri...