BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 237
Literatur:
oV, Die Einhebung der Abgaben nach der BAO, StK 1962, 141; oV, Bedeutung von Regreßrechten bei Gesamtschuldnern für Abgabennachsichten, WT 1962, H 5, 1; Brandl, Die neue Bundesabgabenordnung (III), Ind 1962, H 10, 22 (26 f); Arnold, Anm zu , AnwBl 1990, 449; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, 251 ff; Arnold, Ist Entrichtung der Abgabe bei Fälligkeit ein Fehler? SWK 1998, S 666 (S 668 f); Ryda/Langheinrich, Anbringen in der Bundesabgabenordnung und deren Behandlung durch die Abgabenbehörde (Teil II), FJ 2002, 212 (216).
Erlässe:
RAE, Rz 1800 ff.
1
Die Nachsicht (§ 236) wirkt bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Gesamtschuldner (zB ). Ist die Einhebung nur bei einem (oder einigen) der Gesamtschuldner unbillig (iSd § 236 bzw § 237), so kann (können) der betreffende (die betreffenden) Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld entlassen werden. Dies führt zu keinem Erlöschen des Abgabenanspruches gegenüber den Gesamtschuldnern, die nicht gem § 237 aus der Gesamtschuld entlassen sind.
2
Voraussetzungen für die Erlassung auf § 237 gestützter Bescheide sind ein Antrag und eine Unbilligkeit der Einhebung. Weiters darf di...