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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 237

Christoph Ritz

1

Die Nachsicht (§ 236) wirkt bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Gesamtschuldner (zB ). Ist die Einhebung nur bei einem (oder einigen) der Gesamtschuldner unbillig (iSd § 236 bzw § 237), so kann (können) der betreffende (die betreffenden) Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld entlassen

BAO | Bundesabgabenordnung

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