BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 233
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Gliederung: | Tz | |
I. | Finanzbehördliches Sicherungsverfahren | 1 |
II. | Gerichtliches Sicherungsverfahren | 4 |
III. | Grundbücherliche Vormerkung gem § 38 lit c GBG 1955 | 5 |
Vorspann
Erlässe:
RAE, Rz 1550 ff.
I. Finanzbehördliches Sicherungsverfahren
1
Nach § 78 Abs 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages die Vornahme von Vollstreckungshandlungen schon vor Eintritt der Rechtskraft angeordnet werden.
Nach § 78 Abs 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Siehe hiezu Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 7 f.
2
Eine Verwertung von Pfandrechten ist im Sicherungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig. Nur aus den Gründen des § 41 AbgEO (leicht verderbliche Gegenstände) ist eine vorzeitige Veräußerung zulässig und geboten; diesfalls ist der erzielte Erlös vorläufig in Verwahrung zu nehmen (Stoll, BAO, 2405; RAE, Rz 1558; Ellinger ua, BAO3, § 233 Anm 5).
3
Tritt die Vollstreckbarkeit ein, so geht nach Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) das Sicherungsverfahren in das Verfahren zur Einbringung über (vgl , EvBl 1976/95; Stoll, BAO, 2406 f; Lieb...