BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 229a
1
§ 72 Abs 2 Z 2 iVm § 68 Abs 1 Z 6 Bundesvergabegesetz 2006 zufolge benötigen Unternehmer für den Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit ua den Nachweis, dass sie keinen Abgabenrückstand (oder nur einen geringfügigen Rückstand iSd § 68 Abs 3 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006) haben. § 229a normiert hiefür ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung (43 BlgNR 23. GP, 33).
2
Der Antrag nach § 229a Abs 1 unterliegt der Entscheidungspflicht. Wird die Bescheinigung antragsgemäß ausgestellt, so erübrigt sich ein zusätzlicher bescheidmäßiger Abspruch.
Die Rückstandsbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde (Ellinger ua, BAO3, § 229a Anm 3).
3
Aus Abs 2 lit a (den „beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand“) ergibt sich, dass alle Abgaben, deren Erhebung dem nach § 229a Abs 3 zuständigen Finanzamt obliegt, zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch Abfuhrabgaben (zB Lohnsteuer). Nach Ellinger ua (BAO3, § 229a Anm 6) sind verwaltungsbehördliche Geldstrafen und Wert-ersätze bei Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung keinesfalls zu berücksichtigen.
4
Nach § 229a Abs 2 lit c sind insbesondere jene Abgabenschuldigkeiten, für die Zahlungserleichterungen (§ 212) oder die Aussetzung der Einhebung (§ 212a)...