BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 228
1
Gem § 228 wiederauflebende Abgabenschuldigkeiten sind vor Vollstreckung grundsätzlich einzumahnen. Die im § 227 Abs 4 vorgesehenen Ausnahmen gelten diesfalls zwar nicht, jedoch die im § 228 zweiter Satz genannten (für den Fall der Zusendung einer Buchungsmitteilung spätestens eine Woche vor Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs 5).
2
Nach § 228 leben Abgabenschuldigkeiten wieder auf
infolge einer Umbuchung gem § 214 Abs 7 (Herauslösung von einem Gesamtschuldner entrichteter Beträge aus der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung),
infolge einer Rückzahlung gem § 241 Abs 1 (Rückzahlung einer zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgabe),
bei Rückgängigmachung einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung (vgl hiezu RAE, Rz 1379 ff).
3
Eine unrichtige Verbuchung der Gebarung liegt etwa vor, wenn die Buchung nicht belegkonform erfolgte (RAE, Rz 1375) oder wenn eine Zahlung oder sonstige Gutschrift auf eine Schuldigkeit verrechnet wurde, die auf Grund der § 238 (Einhebungsverjährung) bereits abzuschreiben gewesen wäre (RAE, Rz 1378).
4
Zur nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung siehe bei § 293a sowie (betr § 228) RAE, Rz 1379 ff.