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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 228

Christoph Ritz

1

Gem § 228 wiederauflebende Abgabenschuldigkeiten sind vor Vollstreckung grundsätzlich einzumahnen. Die im § 227 Abs 4 vorgesehenen Ausnahmen gelten diesfalls zwar nicht, jedoch die im § 228 zweiter Satz genannten (für den Fall der Zusendung einer Buchungsmitteilung spätestens eine Woche vor Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs 5).

2

Nach § 228 leben Abgabenschuldigkeiten wieder auf

infolge einer Umbuchung gem § 214 Abs 7 (Herauslösung von einem Gesamtschuldner entrichteter Beträge aus der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung),

infolge einer Rückzahlung gem § 241 Abs 1 (Rückzahlung einer zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgabe),

bei Rückgängigmachung einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung (vgl hiezu RAE, Rz 1379 ff).

3

Eine unrichtige Verbuchung der Gebarung liegt etwa vor, wenn die Buchung nicht belegkonform erfolgte (RAE, Rz 1375) oder wenn eine Zahlung ...

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