BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 227
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Gliederung: | Tz | |
I. | Mahnung | 1 |
II. | Ausnahmen von der Mahnpflicht | 7 |
Vorspann
Literatur:
Halpern, Grundsätze des finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, Wirtschaftlichkeit 1969, 42 (43); Halpern, Vollstreckung durch die Finanzbehörde, SWK 1970, A V 4.
Erlässe:
RAE, Rz 1360 ff.
I. Mahnung
1
Die grundsätzlich geforderte Mahnung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten hat durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) zu erfolgen.
Mahnschreiben sind keine Bescheide (vgl ; RAE, Rz 1361).
Mahnschreiben sind Erledigungen iSd § 103 Abs 1 zweiter Satz; ihre Zustellung darf daher trotz Zustellungsbevollmächtigung unmittelbar an den Vollmachtgeber erfolgen (Ellinger, ÖStZ 1983, 52; Stoll, BAO, 2371). Nach Rz 1362 der RAE sind Mahnungen trotz aufrechter Zustellungsbevollmächtigung dem Abgabepflichtigen zuzustellen.
Mahnschreiben haben – unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit – aufzufordern, die betreffende Abgabenschuld binnen zwei Wochen (Mahnfrist) ab Zustellung der Mahnung zu bezahlen.
2
Bei Zustellung des Mahnschreibens durch die Post besteht nach § 227 Abs 2 zweiter Satz die Vermutung, die Zustellung sei am dritten Tag nach der Postaufgabe erfolgt; § 108 Abs 3 ...