BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 227
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung: | Tz | |
I. | Mahnung | 1 |
II. | Ausnahmen von der Mahnpflicht | 7 |
Vorspann
Literatur:
Halpern, Grundsätze des finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, Wirtschaftlichkeit 1969, 42 (43); Halpern, Vollstreckung durch die Finanzbehörde, SWK 1970, A V 4.
Erlässe:
I. Mahnung
1
Die grundsätzlich geforderte Mahnung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten hat durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) zu erfolgen.
Mahnschreiben sind keine Bescheide (vgl ; RAE, Rz 1361).
Mahnschreiben sind Erledigungen iSd § 103 Abs 1 zweiter Satz; ihre Zustellung darf daher trotz Zustellungsbevollmächtigung unmittelbar an den Vollmachtgeber erfolgen (Ellinger, ÖStZ 1983, 52; Stoll, BAO, 2371). Nach Rz 1362 der RAE sind Mahnungen trotz aufrechter Zustellungsbevollmächtigung dem Abgabepflichtigen zuzustellen.
Mahnschreiben haben - unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit - aufzufordern, die ...