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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 222

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Allgemeines
1
II.
Im § 222 Abs 1 genannte Sicherheiten
3
III.
Subsidiär zulässige Sicherheiten (§ 222 Abs 3)
7

Vorspann

Erlässe:

Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO durch in dauernder Sammelverwahrung befindliche und in dauernden Sammelurkunden verbriefte Wertpapiere, AÖF 1992/61; RAE, Rz 1100 ff.

I. Allgemeines

1

Abgabenvorschriften, die die Beistellung einer Sicherheit vorsehen, sind zB:

§ 40 Abs 1 AbgEO (Übernahmsanträge),

§ 50 Abs 1 AbgEO (Freihandverkauf),

§ 27 Abs 3 MinStG 1995 (Herstellungsbetrieb),

§ 14 Abs 2 BierStG 1995 (Bierlager),

§ 5 Abs 3 (Burgenländisches) LustbarkeitsabgabeG 1969,

§ 11 Abs 6 NÖ LustbarkeitsabgabeG,

§ 4 Abs 5 OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979,

§ 11 (Vorarlberger) GemeindevergnügungssteuerG,

§ 7 Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg,

§ 15 (Wiener) VergnügungssteuerG 2005.

Nach § 110 Abs 2 kann die Abgabenbehörde die Verlängerung von Fristen ua von Sicherheitsleistungen (§ 222) abhängig machen.

Nach § 160 Abs 4 ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ua dann auszustellen, wenn Sicherheit für die betreffenden Abgaben geleistet ist.

2

Auch zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können, damit eine Zahlungserleichterungsbewilligung (§ 212) zulässig wird, vom Abgabepflichtigen ents...

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