BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 222
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Gliederung: | Tz | |
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Im § 222 Abs 1 genannte Sicherheiten | 3 |
III. | Subsidiär zulässige Sicherheiten (§ 222 Abs 3) | 7 |
Vorspann
Erlässe:
Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO durch in dauernder Sammelverwahrung befindliche und in dauernden Sammelurkunden verbriefte Wertpapiere, AÖF 1992/61; RAE, Rz 1100 ff.
I. Allgemeines
1
Abgabenvorschriften, die die Beistellung einer Sicherheit vorsehen, sind zB:
§ 40 Abs 1 AbgEO (Übernahmsanträge),
§ 50 Abs 1 AbgEO (Freihandverkauf),
§ 27 Abs 3 MinStG 1995 (Herstellungsbetrieb),
§ 14 Abs 2 BierStG 1995 (Bierlager),
§ 5 Abs 3 (Burgenländisches) LustbarkeitsabgabeG 1969,
§ 11 Abs 6 NÖ LustbarkeitsabgabeG,
§ 4 Abs 5 OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979,
§ 11 (Vorarlberger) GemeindevergnügungssteuerG,
§ 7 Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg,
§ 15 (Wiener) VergnügungssteuerG 2005.
Nach § 110 Abs 2 kann die Abgabenbehörde die Verlängerung von Fristen ua von Sicherheitsleistungen (§ 222) abhängig machen.
Nach § 160 Abs 4 ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ua dann auszustellen, wenn Sicherheit für die betreffenden Abgaben geleistet ist.
2
Auch zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können, damit eine Zahlungserleichterungsbewilligung (§ 212) zulässig wird, vom Abgabepflichtigen ents...