BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 212b
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Gliederung: | Tz | |
I. | Stundungszinsen | 1 |
II. | Aussetzungszinsen | 2 |
I. Stundungszinsen
1
§ 212b Z 1 erster Satz ist (nach § 323a Abs 1 Z 6) erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht.
Daher richtet sich die Höhe der Stundungszinsen, wenn die Zahlungserleichterung Zeiträume vor und nach dem umfasst, für die Zeit vor nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen, somit nach § 161 Abs 2 B-LAO, § 160 Abs 2 K-LAO, § 161 Abs 2 NÖ-AO, § 159 Abs 2 OÖ-LAO, § 156 Abs 2 S-LAO, § 161 Abs 2 St-LAO, § 160 Abs 2 TLAO, § 86 Abs 2 V-AbgVG und § 160 Abs 2 WAO.
II. Aussetzungszinsen
2
Für Landes- und Gemeindeabgaben enthält § 212b Z 3 und 4 Abweichendes. Die Höhe diesbezüglicher Aussetzungszinsen beträgt 3% pro Jahr (nach § 212b Z 3). Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 212b Z 4).
§ 212b Z 4 tritt mit in Kraft. Hingegen ist § 212b Z 3 (3% Zinshöhe) erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch (für die Zinsen) nach dem entsteht.
3
Für davor liegende Verzinsungszeiträume richtet sich die Höhe für jene sechs Bundesländer, in de...