BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 209b
Kassatorische Entscheidungen der Vorstellungsbehörde führen zu einer Aufhebung des Bescheides der Berufungsbehörde. Erfolgt die Aufhebung bereits nach Eintritt der Verjährung, so wäre grundsätzliche eine neuerliche Festsetzung der Abgabe nicht mehr möglich. Mit § 209b ist sichergestellt, dass der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid der Verjährung nicht entgegensteht. Das heißt eine neuerliche Festsetzung kann erfolgen (auch die Bekämpfung des Bescheides im Rechtsmittel ist zulässig), auch wenn die Verjährung bereits eingetreten ist.