BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 207
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Gliederung: | Tz | |
I. | Begriff, Zweck | 1 |
II. | Anwendungsbereich | 7 |
III. | Verjährungsfrist | 11 |
IV. | Verjährung bei hinterzogenen Abgaben | 14 |
I. Begriff, Zweck
1
In der BAO sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen. Die Bemessungs-(Festsetzungs-) Verjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen. Der im § 238 geregelten Einhebungsverjährung unterliegt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen.
2
Die Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes (so jedoch Stoll, WBl 1987, 108), sondern solche des Verfahrensrechtes (, 0147; , 2003/16/0138; , 2003/16/0093; , 2006/15/0004; Rathgeber, SWK 2005, S 87; vgl zB Achatz, Verjährung, in Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 78). Daher führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches, sondern lediglich zum Verlust des Rechtes, diesen Anspruch geltend zu machen ...