BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 205a
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§ 205a wurde durch das AbgÄG 2011 (BGBl I 2011/76) in die BAO eingefügt. Zum Inkrafttreten siehe § 323 Abs 29. § 205a gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben (nach § 205b).
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Den Normzweck beschreibt 1212 BlgNR 24. GP, 28 wie folgt:
„Wird gemäß § 212a BAO die Einhebung strittiger Abgabenbeträge ausgesetzt, so fallen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweist. Der Abgabepflichtige trägt somit das Zinsenrisiko. Wenn hingegen der Abgabepflichtige die strittigen Abgabenbeträge entrichtet und sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist, erfolgt eine Abgabengutschrift unverzinst.
Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegengetreten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die bestrittenen Abgabenbeträge vor Erledigung der Berufung entrichtet werden.“
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Die Festsetzung von Berufungszinsen ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt.
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Der Antrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (iSd § 85 Abs 1). Er ist somit grundsätzlich schriftlich einzubringen (Telefax und FinanzOnline zulässig, Mündlichkeit nur nach Maßgabe des § 85 Abs 3).
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Eine Frist zur Antragstellung ergibt ...