zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 203

Christoph Ritz

Erlässe:

GebR, Rz 61 und 119.

1

Abgabenvorschriften, die die Entrichtung von Abgaben in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen haben, waren vor dem Jahr 2002 § 3 Abs 2 und § 6 GebG, § 17a VfGG, § 24 Abs 3 VwGG. Dem § 37 Abs 10 GebG zufolge ist die Abgabenentrichtung in Stempelmarken (ab 2002) nicht mehr vorgesehen.

2

Nicht vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet ist eine Abgabe, wenn die Entrichtung nicht oder in einem zu geringen Ausmaß erfolgt. Nicht vorschriftsmäßig war sie weiters, wenn sie gegen § 7 Abs 1 StempelmarkenG verstoßen hatte. Danach durften zur Abgabenentrichtung nur gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet werden. Unbeschädigt sind Stempelmarken, die vollständig sind und noch nicht verwendet wurden (§ 7 Abs 3 erster Satz StempelmarkenG).

Auf § 203 gestützte Abgabenbescheide (§ 198) haben die Abgabe (nicht nur die Nachforderung) festzusetzen; dies auch dann, wenn die Entrichtung in Stempelmarken nur teilweise unterblieb (Stoll, BAO, 2141; aM Arnold, AnwBl 1978, 462, wonach bei nicht vollständiger Entrichtung nur der Differenzbetrag vorzuschreiben ist).

Solche Bescheide können (gegebenenfalls) vorläufig (§ 200 Abs 1) erlassen werden (zB Arnold, in Stoll-FS, 280).

Für die Nachforderung ...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.