BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 203
Erlässe:
1
Abgabenvorschriften, die die Entrichtung von Abgaben in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen haben, waren vor dem Jahr 2002 § 3 Abs 2 und § 6 GebG, § 17a VfGG, § 24 Abs 3 VwGG. Dem § 37 Abs 10 GebG zufolge ist die Abgabenentrichtung in Stempelmarken (ab 2002) nicht mehr vorgesehen.
2
Nicht vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet ist eine Abgabe, wenn die Entrichtung nicht oder in einem zu geringen Ausmaß erfolgt. Nicht vorschriftsmäßig war sie weiters, wenn sie gegen § 7 Abs 1 StempelmarkenG verstoßen hatte. Danach durften zur Abgabenentrichtung nur gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet werden. Unbeschädigt sind Stempelmarken, die vollständig sind und noch nicht verwendet wurden (§ 7 Abs 3 erster Satz StempelmarkenG).
Auf § 203 gestützte Abgabenbescheide (§ 198) haben die Abgabe (nicht nur die Nachforderung) festzusetzen; dies auch dann, wenn die Entrichtung in ...