BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 17
Literatur:
Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 93; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5, Tz 473.
1
Verbrauchsteuern sind die Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer und die Alkoholsteuer (ebenso die gem § 48c Abs 2 SchwStG für die Zeit ab 2002 nicht mehr erhobene Schaumweinsteuer).
Die Umsatzsteuer stellt im gegebenen Zusammenhang keine Verbrauchsteuer dar (zB Tipke/Kruse, AO, § 76 Tz 1; Stoll, BAO, 183; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5, Tz 473).
2
Die Sachhaftung wird durch Beschlagnahmebescheid (§ 225) geltend gemacht. Zum -Wesen der Sachhaftung siehe § 8, zur Rechtsstellung des Adressaten eines Beschlagnahmebescheides siehe § 225.