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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 196

Christoph Ritz

1

Unter einer Zerlegung ist die bescheidmäßige Feststellung des Beteiligungsverhältnisses mehrerer hebeberechtigter Körperschaften an Einheitswerten, Steuermessbeträgen oder an anderen Bemessungsgrundlagen (bei der Kommunalsteuer) zu verstehen (vgl Stoll, BAO, 2058). Hebeberechtigte Körperschaften sind vor allem Gemeinden.

2

Abgabenvorschriften, die eine Zerlegung von Einheitswerten oder Steuermessbeträgen anordnen, sind (bzw waren):

§§ 30 bis 35 GewStG (Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages),

§ 36 GewStG (Zerlegung des Lohnsummensteuermessbetrages),

§§ 12 bis 17 GrStG (Zerlegung des Einheitswertes) sowie

§§ 24 bis 26 GrStG (Zerlegung des Grundsteuermessbetrages).

3

Nach § 10 Abs 4 KommStG 1993 hat das Finanzamt auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Zerlegung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer mit Zerlegungsbescheid durchzuführen. § 196 Abs 2 bis 4 BAO und § 297 Abs 2 erster Satz BAO sind sinngemäß anzuwenden. In der ...

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